Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Dies ist ein Auszug, die vollständige Fassung kann jederzeit angefordert werden.
1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 BGB. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.


2. Ausschließliche Geltung dieser Geschäftsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Abnehmers und Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir - die Lieferer - ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Andere Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklären.


3. Änderungen des Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen


4. Umfang von Lieferungen und Leistungen, Angebot und Projektierung

4.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines schriftlichen Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme wird das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.


5. Preis, Zahlungsfristen und -bedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


6. Eigentumsvorbehalte

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Restzahlung vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Lässt das Land, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen. die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt oder an dessen Stelle ein anderes Recht an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich und mit der Maßgabe abgeschlossen hat, dass uns die Rechte aus dem Vertragsabschluss zustehen.
Der Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum/ Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
Der Besteller darf Ware, die unserem Vorbehalt oder Miteigentum unterliegt. nur in ordnungsgemäßem Geschäftsvorgang veräußern oder anderweitig hierüber verfügen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

6.2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache Ihm gehört. Der Besteller verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt aus der Veräußerung entstehende Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab.

6.3. Der Besteller hat uns bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Vertagungen durch dritte Hand unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6.4. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auf Kosten des Bestellers zur Rückgabe des Liefergegenstandes nach einfacher Aufforderung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Gegebenenfalls kann Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangt werden. Unser Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

6.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes oder die Aufforderung zur Rückgabe im Falle des Zahlungsverzuges gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so können wir ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 % und für jedes weitere angefangene halbe Jahr eine solche von 10 % zu Lasten des Bestelters verrechnen. Zusätzlich trägt der Besteller evtl. die Wertminderung übersteigende Kosten für die Wiederherstellung des Neuzustandes. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet. dass unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.


7. Frist für Lieferungen und Leistungen, Verzugsfolgen und Schadensersatz


8. Versand, Gefahrübergang und Rügepflicht


9. Haftung für Mängel, Mitwirkungspflicht des Bestellers, Gewährleistungsfristen

9 .1. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der Liefergegenstände und zugesicherte Eigenschaften für die Dauer von 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Übrigen bleiben §§ 444 und 479 BGB unberührt.

9.2. Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird festgelegt entsprechend der gesetzlichen Regelung:
- ab dem Tag der Übergabe bei Lieferungen, - ab dem Tag der Abnahme bei Montageleistungen durch den Lieferer.
Längere Fristen als die gesetzlichen gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich ausgewiesen wurden und wenn die Garantie unseres Lieferanten darüber hinausgeht. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus solchen Lieferungen sind gegenüber unserem Lieferanten geltend zu machen. Für Maschinen und Maschinenteile, die im Mehrschichtenbetrieb genutzt werden, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate. Die obigen Fristen gelten auch für den Fall, dass Teile mit nicht offensichtlichen Mängeln behaftet sind. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist sind Gewährleistungsansprüche verjährt.

9.3. Es ist Angelegenheit des Bestellers, Teile, die er nicht sofort einer Inbetriebnahme zuführt, innerhalb der 12-Monatsfrist auf versteckte Mängel zu untersuchen beziehungsweise das Teil im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu testen.

9.4. Sollte eine der Fristbestimmungen unwirksam sein oder ein Fall nicht geregelt sein, gilt längsten falls eine 12-Monatsfrist ab Auslieferung der Teile bei dem Besteller.


10. Umfang der Gewährleistung


11. Schadensersatzansprüche

11.1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben. Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11.2. Wurde von uns fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder später bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, unverändert § 444 BGB. Dies gilt sowohl für Schäden am Eigentum des Bestellers, Vermögensschäden, z.B. entgangenen Gewinn, als auch für andere denkbare Schäden ausgenommen Personenschaden.

11.3. Diese Haltungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang neben dem Lieferer für Organe und leitende Angestellte. Für Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen sowie andere Mitarbeiter des Lieferers gilt diese Freizeichnung entsprechend.

11.4. Für Schadensersatzansprüche aus Verzug gelten 7.3. und 7.4. dieser Geschäftsbedingungen vorrangig.

11.5. Im Falle der UnmögIichkeit gilt das gleiche wie für den Fall des Verzuges, mit der Maßgabe, dass der Schadenersatz auf 30% des Auftragswertes begrenzt ist. Für den Übersteigenden Betrag gilt Ziffer 1 dieses Paragraphen uneingeschränkt.

11.6. Soweit Schäden durch die Verwendung fehlerhafter Teile entstehen, ist der Lieferer berechtigt, den Besteller auf Schadenersatzansprüche gegenüber seinem Unterlieferanten zu verweisen, wenn nicht schon Punkt 11.1. dieses Paragraphen eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn der Besteller nicht zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz auf Seiten des Lieferers vorliegt.

11.7. Für Schäden aus entgangenem Gewinn oder Betriebsunterbrechung wird nur im Rahmen gemäß Punkt 11.6. gehaftet, soweit nicht schon der Haftungsausschluss nach 11.1. eingreift.


12. Höhere Gewalt, Freiwerden von der Lieferpflicht


13. Allgemeine Bestimmungen

13.1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Besteller oder offener, überfälliger Rechnungen, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn wir dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt haben.

13.2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrage zurückzutreten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

13.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.

13.5. Bei der Prüfung der Angemessenheit dieser Bedingungen ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant fast ausschließlich Kaufleute im Sinne des § 310 BGB beliefert und ein Großteil der Lieferteile nicht aus eigener Fertigung stammt; eine Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkung bezüglich dieser Teile somit angemessen erscheint. Insbesondere, da der Lieferant ebenfalls nur unter Zugrundelegung vergleichbarer Lieferbedingungen beliefert wird.

13.6. Soweit in den vorliegenden Bedingungen auf den § 310 BGB verwiesen wurde, betrifft dies die Kaufmannseigenschaft des Bestellers und die Voraussetzung, dass der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers gehört.

13.7. Gerichtsstand ist Frechen, wenn der Besteller zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist auch berechtigt. am Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung des Bestellers zu klagen.

13.8. Wir sind berechtigt. alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Besteller unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
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